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Wichtige Begriffe zum Schadenfall

Sie wissen nicht, was z.B. eine fiktive Abrechnung ist? Müssen Sie auch nicht, denn die wichtigen Begriffe zum Schadenfall werden Ihnen hier erläutert.*

*Quelle: BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.)

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Haftpflichtversicherung

Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.

Hiervon sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung, klar zu unterscheiden.

Totalschaden

Der Totalschaden tritt ein, wenn die Reperaturkosten zzgl. Wertminderung den Wiederbeschaffungswert übersteigen.
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Nutzungsausfall

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten PKWs. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u.a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann beispielsweise der Nutzungsausfallentschädigungstabelle „Sanden, Danne, Küppersbusch“ entnommen werden. Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.

Verkehrssicherheit

Im Gutachten wird grundsätzlich durch den Sachverständigen Stellung zur Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges genommen. Die Verkehrssicherheit hat zum einen Auswirkungen, ob das Fahrzeug aus sachverständiger Sicht noch im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden kann und zum anderen auch einen Nachweis zu welchem Zeitpunkt der Nutzungsausfall oder der Bedarf von Ersatzmobilität erforderlich wird. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, wenn das Fahrzeug Mängel aufweist, die durch das gegenständliche Schadenereignis entstanden sind, und die Betriebs- und Verkehrssicherheit einschränken, dass die Verkehrssicherheit im Sinne der StVZO nicht mehr gegeben ist.
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Restwert

Zur Definition des Restwertes hat der BGH am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen.

Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.

Wertminderung (Merkantiler Minderwert)

Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden.

Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.
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130%-Grenze

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instand setzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.

Fiktive Abrechnung

Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instand setzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 50%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag). Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 – und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98).
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Wertverbesserung

Steigt der Wert des Fahrzeuges nach durchgeführter Reparatur, so wird zur Wertverbesserung des Fahrzeuges Stellung genommen. Diese wird dann von dem Gesamtschaden in Abzug gebracht, da sich der Geschädigte im Haftpflichtschadenfall nicht bereichern darf. Beispiel: ein Fahrzeug hat vorne links einen Schaden, bei denen der Reifen betroffen ist. Der Reifen muss schadenbedingt erneuert werden. Da es sich um einen Quadrofahrzeug handelt, müssen, um Profiltiefenunterschiede auszugleichen, alle Reifen an den Fahrzeug erneuert werden. Die Reifen hatten jedoch nur noch ein Profil von 2,5 mm. Nach der Instandsetzung hat das Fahrzeug 4 neue Reifen. Es steht als besser da, als vor dem Schadenereignis. Diese Gesamtwertsteigerung, welches nicht die Reparaturkosten aller 4 Reifen bedeutet, wird im Gutachten in Form einer Wertverbesserung berücksichtigt.

Reparaturdauer

Im Gutachten steht die theoretische Reparaturdauer. Bei der Kalkulation werden die Reparaturstunden aus der Reparaturkostenkalkulation berücksichtigt. Man geht davon aus, dass ein Monteur ununterbrochen pro Tag 6 Stunden an dem Fahrzeug arbeiten kann. Teilt man die gesamt benötigten Stunden durch 6, erhält man die benötigte Reparaturdauer. Bei der konkreten Reparatur können dann Reparaturdauererweiterung aufgrund von Ersatzteilbestellzeiten, Wochenenden und Feiertagen, Standzeiten beim Lackierer, Transport des Fahrzeuges zum Lackierer, usw. eintreten. Diese Reparaturerweiterung kann man nach durchgeführter Instandsetzung in Form eine Reparaturablaufplans in Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen bei der gegnerischen Versicherung einreichen, um seinen Nutzungsausfall im vollen Umfang oder die anfallenden Mietwagenlosten geltend zu machen.
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Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.

Wiederbeschaffungsdauer

Bei der Abrechnung auf Totalschadenbasis erstattet die Versicherung nicht die Reparaturdauer, sondern die Wiederbeschaffungsdauer. Dies ist nach geltender Rechtsprechung die Zeit, in der der Geschädigte in der Lage sein soll, sein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Üblicherweise wird von einer Zeit von 12-14 Kalendertagen ausgegangen. Bei schwer zu beschaffenden Fahrzeugen, Sonderfahrzeugen oder Fahrzeugen, die bestellt werden müssen, sind Ausnahmen und Sonderregelungen nach oben hin möglich.
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Kaskoschaden

Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

Das sollten Sie im Schadenfall unbedingt beachten

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